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Finanzministerium –
Alterseinkünfte-Rechner

Alterseinkünfte-Rechner 2020

Eingabeformular für Alleinstehende

Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit und gehen Sie das Formular Punkt für Punkt durch. Soweit Sachverhalte in Ihrem Fall nicht vorliegen, gehen Sie einfach weiter. Klicken Sie dann auf die Schaltfläche "Berechnung durchführen" am Ende des Formulars.


Inhaltsübersicht

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  1. Einkünfte im Jahr 2020
    1.1 Renten aus der sogenannten Basisversorgung
    1.2 Andere lebenslange Leibrenten
    1.3 Abgekürzte Leibrenten
    1.4 Versorgungsbezüge
    1.5 Kapitalerträge
    1.6 Arbeitsverhältnis
    1.7 Vermietung
    1.8 Weitere Einkunftsquellen
  2. Abziehbare Beträge
    2.1 Altersentlastungsbetrag
    2.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    2.3 Vorsorgeaufwendungen
    2.4 Sonderausgaben
    2.5 Außergewöhnliche Belastungen
    2.6 Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
    2.7 Pflege-Pauschbetrag
  3. Berechnung durchführen


1. Einkünfte im Jahr 2020

1.1 Renten aus der sogenannten Basisversorgung

Unter den Begriff "Basisversorgung" fallen Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Erwerbsunfähigkeitsrenten

Sie unterliegen nur zu einem Teil der Einkommensteuer. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Bei Rentenbeginn vor 2005 sind die Verhältnisse in 2005 maßgeblich.

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils Ihrer Rente sind die nachstehenden Angaben erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbruttobetrag der Rente in der Regel nicht identisch ist mit dem ausgezahlten Betrag. Den Jahresbruttobetrag können Sie anhand der maßgeblichen Rentenmitteilung ermitteln.

Rente 1




Rente 2




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1.2 Andere lebenslange Leibrenten

Hierunter fallen insbesondere Renten aus

Sie werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der maßgebliche Ertragsanteil richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn des Rentenbezugs.

Andere lebenslange Leibrente Rente 1



Andere lebenslange Leibrente Rente 2



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1.3 Abgekürzte Leibrenten

Sind die unter Ziffer 1.2 bezeichneten Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.

Abgekürzte Leibrenten sind z. B. zeitlich befristete Renten aus einer Erwerbsminderungsversicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung).

Abgekürzte Leibrente Rente 1



Abgekürzte Leibrente Rente 2



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Hinweis:
Der Alterseinkünfte-Rechner zieht von den Einkünften aus Basisversorgungsrenten, lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten insgesamt den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro ab.

1.4 Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind insbesondere

Für die Besteuerung werden vom Jahresbruttobetrag ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und eine Werbungskostenpauschale (102 Euro) abgezogen.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden nach den Verhältnissen im Erstjahr ermittelt und gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Bei Versorgungsbeginn vor 2005 sind die Verhältnisse in 2005 maßgeblich.

Bei mehreren Versorgungsbezügen (etwa eigene Pension und Witwenpension) richten sich der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem ältesten Versorgungsbezug.

Versorgungsbezug 1






Versorgungsbezug 2






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1.5 Kapitalerträge

Kapitalerträge sind insbesondere Zinsen aus Sparguthaben, Sparbriefen und Wertpapieren und der steuerpflichtige Anteil an Dividenden aus Aktien und Beteiligungen. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer. Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Der Alterseinkünfte-Rechner sieht daher an dieser Stelle keine Eingabemöglichkeit vor.

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1.6 Arbeitsverhältnis

Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Basis Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beschäftigt waren, tragen Sie nachstehend den Jahresbruttolohn ein.

Nicht anzugeben ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (auch als "Minijob" oder "450 €-Job" bezeichnet), soweit der Arbeitgeber hierfür unter Verzicht auf den Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Pauschalsteuer an die Minijobzentrale entrichtet hat. "Mini-Jobs" auf ELStAM-Basis sind dagegen einzutragen.

Der Alterseinkünfte-Rechner zieht vom eingegebenen Betrag den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ab.

Aus Vereinfachungsgründen wird die Vorsorgepauschale aus dem Arbeitslohn nicht errechnet, da bei Beziehern von Alterseinkünften die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen (dazu unten Ziffer 2.3) regelmäßig höher sind.

Arbeitseinkommen


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1.7 Vermietung

Einkünfte aus der Vermietung etwa einer Wohnung oder eines Hauses unterliegen der Einkommensteuer. Maßgeblich ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ziehen Sie daher von Ihren Mieteinnahmen die durch die Vermietung bedingten und von Ihnen getragenen Ausgaben ab und tragen Sie das Ergebnis nachstehend ein.

Die hier eingegebenen Werte werden der Berechnung ohne weitere Modifikation zugrunde gelegt.

Vermietungseinkünfte


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1.8 Weitere Einkunftsquellen

Falls Sie im Jahr 2020 Einkünfte erzielt haben, für die dieses Formular bisher keine Eingabemöglichkeit vorgesehen hat, können Sie diese hier eingeben. In Betracht kommen insbesondere

Die hier eingegebenen Werte werden der Berechnung ohne weitere Modifikation zugrunde gelegt.

Weitere Einkünfte


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2. Abziehbare Beträge

In diesem Abschnitt finden Sie Eingabemöglichkeiten für steuerlich bedeutsame in 2020 geleistete Ausgaben sowie Einstellmöglichkeiten für häufig vorkommende Freibeträge und Pauschbeträge.

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2.1 Altersentlastungsbetrag

Wer vor dem 1.1.2020 das 64. Lebensjahr vollendet hat, kann den Altersentlastungsbetrag abziehen. Bemessungsgrundlage ist ein bezogener Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Basisversorgungsrenten, andere lebenslange Leibrenten und abgekürzte Leibrenten, sowie Versorgungsbezüge.

Der maßgebliche Vomhundertsatz und der maßgebliche Höchstbetrag für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags hängen davon ab, in welchem Jahr das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Sie gelten auch für alle weiteren Veranlagungsjahre.

Altersentlastungsbetrag


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2.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wenn Sie alleine mit mindestens einem Kind, für das Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten, in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1908 Euro für das erste Kind und ggfs. 240 Euro für jedes weitere Kind abziehen.


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2.3 Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, allerdings nur in beschränktem Umfang. Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu sogenannten Rürup-Rentenversicherungen. Altersvorsorgeaufwendungen sind in 2020 bis maximal 90% von 20.000 Euro = 17.200 Euro (bei Ledigen) bzw. 90% von 40.000 Euro = 34.400 Euro (bei Verheirateten/Lebenspartnern) abzugsfähig.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind z.B. Beiträge zur Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu bestimmten Lebensversicherungen. Die Aufwendungen hierfür sind bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro (bei Beamtenpensionären bzw. Rentnern) bzw. von 2.800 Euro (bei Selbständigen) abzugsfähig. Hierbei gilt aber die Besonderheit, dass Beiträge zur Basiskrankenversicherung/Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind, auch wenn die Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro überschritten sind. Wenn die Höchstbeträge bereits durch die Basiskrankenversicherung/Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft sind, können die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen aber steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Nicht abzugsfähig sind Beiträge zu Privatrechtschutz- und Sachversicherungen (etwa Hausrat, Kasko).

Bitte ermitteln Sie den Betrag Ihrer Vorsorgeaufwendungen unter Beachtung der vorstehend genannten Höchstbeträge. Das Programm übernimmt den eingegebenen Betrag ohne weitere Prüfung.


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2.4 Sonderausgaben

Bestimmte Aufwendungen können als sogenannte Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise

Der Alterseinkünfte-Rechner berücksichtigt mindestens den gesetzlichen Pauschbetrag für Alleinstehende in Höhe von 36 Euro.

Für einzelne Ausgaben gelten Höchstbeträge, die aus Vereinfachungsgründen von diesem Rechner nicht berücksichtigt werden.


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2.5 Außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen.

Abzugsfähig ist nur der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigende Betrag. Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte, dem Familienstand (hier: alleinstehend), sowie der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder, also Kinder, für die Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten.

Beispiele:

Außergewöhnliche Belastungen



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2.6 Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können einen Pauschbetrag geltend machen, wenn sie ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im einzelnen nachweisen wollen. Seine Höhe richtet sich nach dem amtlich festgestellten dauerhaften Grad der Behinderung (GdB) oder bestimmten Merkzeichen.


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2.7 Pflege-Pauschbetrag

Bei persönlicher Pflege einer ständig hilflosen Person in deren oder Ihrer Wohnung können Sie ohne besonderen Nachweis der Kosten einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist die Einordnung der zu pflegenden Person in die Pflegegrade 4 oder 5 oder das Merkzeichen "H" in deren Schwerbehindertenausweis.

Das Programm übernimmt den hier eingegebenen Betrag ohne weitere Modifikation und Prüfung.


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3. Berechnung durchführen

Wenn Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, klicken Sie bitte auf die nachstehende Schaltfläche "Berechnen".

Der Alterseinkünfte-Rechner führt zunächst eine grobe Schlüssigkeitsprüfung durch und bricht gegebenenfalls unter Angabe des Grundes die Berechnung ab. Bitte überprüfen und korrigieren Sie in diesem Fall Ihre Eingaben und starten Sie dann die Berechnung erneut.

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